Nicht produktiven Flächen: Ausnahmeregelung zu GLÖZ 8

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Ackersenf im Winter

Mitte Februar hatte die EU-Kommission kurzfristig eine Ausnahmeregelung zur Erbringung von nicht produktiven Flächen im Rahmen der Konditionalitätenregelungen (GLÖZ 8) für 2024 veröffentlicht. Deutschland hat mittlerweile die Ausnahmeregelung übernommen. Eine Rechtsverordnung zur bundesdeutschen Umsetzung liegt bisher nur im Entwurf vor und es können sich noch Änderungen ergeben.

Die Erbringung von 4% nicht produktiven Flächen ist seit Einführung der Konditionalität für den Erhalt von Förderprämien Pflicht. Für das Jahr 2024 können diese nicht produktiven Flächen auch durch den Anbau von Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erbracht werden. So können wahlweise 4 % Stilllegung und Landschaftselemente oder 4 % Leguminosen oder 4 % Zwischenfruchtanbau angerechnet werden. Auch eine Kombination ist möglich.

Für die Anerkennung von Leguminosen gilt, dass sowohl grob- wie auch kleinkörnige Leguminosen zugelassen sind. Diese Leguminosen sind in Reinkultur oder auch als Gemisch mit einem Anteil von 50 % Leguminosen ausgebracht sein müssen. Hierbei zählt später der optische Eindruck auf der Fläche. Es sind die Pflanzen als Leguminosen anzuerkennen, die in der Liste der Kulturarten/ Fruchtarten im Antragsverfahren 2024 als Leguminosen aufgeführt sind. Sofern die Leguminosenfläche für die Einhaltung der Konditionalität berücksichtig werden soll, ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Weitere Einschränkungen zum anzuerkennenden Leguminosenanbau gibt es nicht.

Für die Anerkennung des Zwischenfruchtanbaus hinsichtlich der Erfüllung der Konditionalitätenanforderung (GLÖZ 8) gilt, dass die Zwischenfrüchte nach Maßgabe der guten landwirtschaftlichen Praxis ausgebracht werden und ebenfalls keine Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen. Die Zwischenfruchtfläche wird in volle Höhe anerkannt, einen Gewichtungsfaktor gibt es nicht. Es gibt keine Vorgaben über die auszusäenden Pflanzenarten oder Sorten, es sind auch nicht-winterharte Zwischenfrüchte zulässig. Es gilt der Zwischenfruchtanbau nach der diesjährigen Ernte. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der vorherigen oder der nachfolgenden Hauptfrucht. Im Rahmen des Anbaus der Hauptkulturen ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln erlaubt. Eine Überführung einer Zwischenfrucht in eine Hauptfrucht (z.B. Ackergras) ist jedoch nicht zulässig. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Regelungen ist festgelegt, dass die Zwischenfrüchte bis zum 31.12. auf der Fläche verbleiben müssen. Die Zwischenfrüchte für GLÖZ 8 können auch bei Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und Fruchtwechsel (GLÖZ 7) berücksichtigt werden, sofern die jeweiligen Bedingungen erfüllt werden.

Die Erbringung der GLÖZ 8 – Anforderung mittels Brachen und Landschaftselementen für GLÖZ 8 – Anerkennung bleibt weiterhin bestehen, hier ergeben sich keine Änderungen der Regelungen.

Flächen, die für die Anerkennung im Rahmen von GLÖZ 8 dienen, können nur einmal angerechnet werden. So besteht auf einer Fläche der Ausschluss der gleichzeitigen Berücksichtigung von Leguminosen und Zwischenfrüchte für GLÖZ 8, entsprechend kann Leguminosenanbau mit nachfolgendem Zwischenfruchtbau nur einmal gewertet werden.

Die Flächen, die zur Erfüllung der GLÖZ 8 – Anforderung beantragt werden, können nicht gleichzeitig bei Öko-Regelungen berücksichtigt werden. So werden Leguminosen, die für die Berücksichtigung bei GLÖZ 8 beantragt werden, nicht gleichzeitig als Leguminosenfläche im Rahmen der Öko-Regelung 2 – vielfältige Kulturen gewertet.  Auch sind diese Flächen wahrscheinlich nicht bei der Öko-Reglung 6 – freiwilliger Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel zu berücksichtigen.

Für die Agrarumweltmaßnahme (AUM) Anbau von Vielfältigen Kulturen können die Leguminosen, die gleichzeitig für die Berücksichtigung bei GLÖZ 8 beantragt werden, ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Somit müssten gegebenfalls für die Erfüllung der Anforderungen dieser AUM-Maßnahmen zusätzliche Leguminosenflächen erbracht werden.

Es gilt, dass vorrangig die GLÖZ – Anforderung erbracht werden müssen. Nach Erbringung der 4% - Fläche für GLÖZ 8 können weitere Flächen für Öko-Regelungen anerkannt werden.

Sind bereits im Herbst des letzten Jahres die 4 % GLÖZ 8-Flächen als Brache angelegt worden, können diese auch weiterhin als Brache bei GLÖZ 8 anerkannt werden oder auch als Öko-Regelung 1 - freiwillige Stilllegung beantragt werden, sofern die Bedingungen der Öko-Regelungen eingehalten worden sind und die GLÖZ 8 – Regelung anderweitig erbracht werden. Bereits angelegte GLÖZ 8 – Brachen können bei anderweitiger Erbringung von GLÖZ 8 auch wieder in die Produktion genommen werden.

Im ELAN-Antragsverfahren 2024 sind im Flächenverzeichnis Flächen, die für GLÖZ 8 berücksichtigt werden sollen, zu kennzeichnen.

Autor: Roger Michalczyk