Anzeigepflicht für Verkäufer/Abgeber, Anwender und Berater nach § 10 und § 24 Pflanzenschutzgesetz
Die gesetzlich vorgeschriebene Anzeigepflicht nach § 10 Pflanzenschutzgesetz für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere besteht schon seit Jahren. Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetz im Jahre 1998 haben diejenigen, die andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen, diese Tätigkeit ebenfalls anzuzeigen. Neu ist auch die Anzeige nach § 24 Pflanzenschutzgesetz über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln.
Weitere Hinweise zu den Anzeigearten finden Sie unter den jeweiligen Informationen zu den Formularen. Dort können Sie das von Ihnen benötigte Formblatt online ausfüllen und ausdrucken. Senden Sie es bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie in Ihrem Bundesland oder Landesteil zuständige Behörde. Für Nordrhein-Westfalen ist das der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.
Kommt der zur Anzeige Verpflichtete der für ihn zutreffenden Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handelt er ordnungswidrig.
Für Pflanzenschutzmittel-Anwender
- Anzeige nach § 10 PflSchG über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere 120 KB
Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen, abspeichern und per E-Mail oder Fax schicken - Informationsblatt zur Anzeige nach § 10 PflSchG 15 KB
Für Pflanzenschutzmittel-Berater
- Anzeige nach § 10 PflSchG über Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 120 KB
Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen, abspeichern und per E-Mail oder Fax schicken - Informationsblatt zur Anzeige nach § 10 PflSchG 15 KB
Für Pflanzenschutzmittel-Händler
- Anzeige nach § 24 PflSchG über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln 22 KB
Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen, abspeichern und per E-Mail oder Fax schicken. - Informationsblatt zur Anzeige nach § 24 PflSchG 15 KB
Ansprechpartner
- Welhöner, Burkhardt, Telefon: 0221 5340-439
- Nelles, Andrea, Telefon: 0221 5340-438